Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 17.05.2021

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   BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19 (9 A 7.20)   

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BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19 (9 A 7.20) (https://dejure.org/2021,11651)
BVerwG, Entscheidung vom 14.04.2021 - 9 A 8.19 (9 A 7.20) (https://dejure.org/2021,11651)
BVerwG, Entscheidung vom 14. April 2021 - 9 A 8.19 (9 A 7.20) (https://dejure.org/2021,11651)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wegen Nichtdarlegung eines geeigneten Grundes, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen; Behauptung einer unzulässigen ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 54 Abs. 1 ; ZPO § 45 Abs. 1
    Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wegen Nichtdarlegung eines geeigneten Grundes, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen; Behauptung einer unzulässigen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 29.11.2018 - 9 B 26.18

    Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Vielmehr sprechen bezüglich der ausstehenden Entscheidung über die Anhörungsrüge der Kläger überwiegende Gründe dafür, dass das Gesuch trotz des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 3 ff. m.w.N. zum Streitstand; ebenso Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 44 Rn. 10; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 ZPO Rn. 3).

    Jedoch ist es hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht a.D. A mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden; der Zweck der § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO, eine (noch ausstehende) Entscheidung unter Mitwirkung eines voreingenommenen Richters zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 4), hat sich insoweit nach Eintritt des Richters in den Ruhestand mit Ablauf des Monats November 2020 erledigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 WB 42.17 u.a. - juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358 Rn. 10).

    Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO muss der Ablehnungsgrund - individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter - substantiiert dargelegt werden; die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs geltend gemachten Tatsachen sind gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 ; Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 9).

    Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der abgelehnte Richter Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 14).

    Hinsichtlich der weiteren Rüge der Kläger, trotz ihrer umfangreichen Schriftsätze habe der Vorsitzende die Bemessung der Schriftsatzfrist "nicht ex post kritisch reflektiert", ist darauf hinzuweisen, dass die dienstliche Äußerung gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO nicht dem Überdenken einer getroffenen Entscheidung, sondern der Sachaufklärung dient (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 8).

    Hieran muss sich der Vortrag der Beteiligten mit der Folge messen lassen, dass nur ein Vorbringen, das diesen Anforderungen genügt, berücksichtigt und beschieden werden muss (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 6 B 53.16

    Abhilfeverfahren; Anzeigepflicht; Auskunftssperre; Ausschließungsgrund;

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Nach dem Erlass des Urteils lässt das Prozessrecht insoweit einen Richterwechsel, auf den ein Befangenheitsgesuch zielt, nicht mehr zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 22).

    Diese Bestimmungen, wonach ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten, erfassen - wie bereits dargelegt - nicht die schriftliche Abfassung und Unterzeichnung einer bereits vor Anbringung des Befangenheitsgesuchs getroffenen Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 6 B 53.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 22).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - BVerfGE 80, 257 und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 - juris Rn. 4).
  • BGH, 21.01.2020 - VI ZR 346/18

    Gehörsverletzung wegen unterbliebener Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Im Übrigen hätte eine verspätete Hinweiserteilung lediglich zur Folge, dass der Senat den Klägern genügend Gelegenheit zur Reaktion hätte geben müssen, gegebenenfalls durch einen Schriftsatznachlass (vgl. die stRspr des BGH, jüngst etwa den Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18 - NJW-RR 2020, 574 Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - BVerfGE 80, 257 und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 11.04.2017 - 4 B 11.17

    Zulässigkeit von Nebenanlagen nach BauNVO

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - BVerfGE 80, 257 und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 - juris Rn. 4).
  • BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO dient einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung; durch die Herausarbeitung und den sachdienlichen Vortrag der für das Verfahren maßgebenden Gesichtspunkte soll das Bundesverwaltungsgericht in die Lage versetzt werden, sich auf die Aufgaben eines obersten Gerichtshofs des Bundes und erstinstanzlichen Gerichts in besonders bedeutsamen Angelegenheiten zu konzentrieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 - BVerfGE 74, 78 ; Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 67 Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 67 Rn. 28).
  • BVerwG, 25.08.2003 - 6 B 43.03

    Industrie- und Handelskammer; Vollversammlung; Wahlordnung; Revisibilität.

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Regelungen des § 139 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2003 - 6 B 43.03 - Buchholz 451.45 § 101 HwO Nr. 2 S. 1).
  • BVerwG, 14.08.2018 - 9 B 18.17

    Aufteilung der als Abfindung festgesetzten Grundstücke unter den

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - BVerfGE 80, 257 und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 - juris Rn. 4).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 60/06

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19
    Bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles ist dies nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06 - NJW-RR 2007, 776 Rn. 11 f.); erst recht bestehen keine Anhaltspunkte für bestimmte, in diesem Gespräch zutage getretene inhaltliche Positionierungen des Senats.
  • BGH, 21.10.2010 - V ZB 210/09

    Ablehnung einer Gerichtsperson: Non liquet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der

  • BGH, 21.02.2011 - II ZB 2/10

    Richterablehnung: Rechtsschutzbedürfnis bei Ablehnung eines ausgeschiedenen

  • BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 10.10.2017 - 9 A 16.16

    Ablehnung; Amtsermittlung; Amtsermittlungsgrundsatz; Befangenheit; Besorgnis der

  • BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 182/09

    Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in

  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 129.74

    Abgelehnte Richter - Unzulässige Mitwirkung - Entscheidung über Ablehnungsgesuch

  • BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art.

  • BVerwG, 16.07.2015 - 9 B 31.15

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • BVerwG, 02.02.2018 - 1 WB 42.17

    Antrag auf Ablehnung von Richter vor den Wehrdienstgerichten wegen Besorgnis der

  • BFH, 21.05.1992 - V B 232/91

    Entscheidung über Ablehnung eines Richters

  • BVerwG, 05.10.2022 - 1 WB 48.22

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit i.R.d.

    b) Ob innerhalb eines Anhörungsrügeverfahrens ein Ablehnungsverfahren überhaupt statthaft ist (bejahend: BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8.19 u. a. - juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 3 B 370/21 - juris Rn. 3 f.; ablehnend: VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - juris Rn. 3 ff.; VGH München, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 BV 16.962 - juris Rn. 6 ff.; OVG Weimar, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 3 SO 79/17 - juris Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. November 2020 - 20 WLw 3/20 - juris Rn. 13 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2021 - 1 B 117/21 - juris Rn. 1; offengelassen: BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 - juris Rn. 3 und vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 3 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 29. November 2017 - 1 F 30/17 - juris Rn. 3), kann dahingestellt bleiben, weil das gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 41 bis 49 ZPO zu würdigende (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 -, juris Rn. 3) Ablehnungsgesuch des Soldaten jedenfalls keinen Erfolg hat.
  • VGH Hessen, 15.07.2021 - 3 B 370/21
    Die Frage der Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs im Rahmen einer Anhörungsrüge wird in der Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet (bejahend: BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8/19 u.a. -, juris Rdnr. 5; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 152a Rdnr. 38; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 152a Rdnr. 19; verneinend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 -, juris Rdnr. 3 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 BV 16.962 -, juris Rdnr. 6 ff; OVG Thüringen, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 3 SO 79/17 - juris Rdnr. 1; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2021 - 1 B 117/21 -, juris Rdnr. 1; OLG A-Stadt, Beschluss vom 17. November 2020 - 20 Wlw 3/20 -, juris Rdnr. 13 ff.; offengelassen: BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018, - 9 B 26/18 -, juris Rdnr. 3 ff. mit Anm. Steinkühler, jurisPR-BVerwG 3/2019 Anm.1; BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 -, juris Rdnr. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. September 2016 - 10 C 16.1214 -, juris Rdnr. 10; OVG Sachsen, Beschluss vom 29. November 2017 - 1 F 30/17 -, juris Rdnr. 3).

    Der Senat schließt sich der zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung an, wonach überwiegende Gründe für die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs trotz rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens sprechen (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

    Da der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2020 keine Einzelzuweisungen regelte, gehen auch die Ausführungen der Kläger zur Perpetuierung einer solchen Regelung durch eine unzureichende Überprüfung der Geschäftsverteilung anlässlich der Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 über die Senatsgeschäftsverteilung ab 1. Januar 2021 und vom 25. März 2021 über die Ergänzung der Senatsgeschäftsverteilung für das Jahr 2021 sowie zur ungeprüften Anwendung der Senatsgeschäftsverteilung anlässlich der in den Verfahren 9 A 8.19 und 9 A 7.20 getroffenen Entscheidungen von vornherein ins Leere.

    Das Ablehnungsgesuch der Kläger ist somit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es der von ihnen beantragten mündlichen Verhandlung bedurfte hätte (vgl. dazu auch Senatsbeschlüsse vom 14. April 2021 - 9 A 8.19, 9 A 7.20 - Rn. 2 und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - Rn. 14 ff.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.09.2021 - VerfGH 4/21

    Ablehnungsgesuch im Individualverfassungsbeschwerdeverfahren

    Da der Zweck eines Ablehnungsgesuchs nach § 15 Abs. 1 VerfGHG darin besteht, eine Mitwirkung des abgelehnten Richters an einer noch ausstehenden Entscheidung zu verhindern, erledigt es sich mit Eintritt des abgelehnten Richters in den Ruhestand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8.19 u. a., juris, Rn. 5, m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.2021 - 1 LA 80/21

    Befangenheit des Rechtsmittelrichters bei erstinstanzlichen

    Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2021 - 9 A 8.19 -, Rn. 6, juris).
  • VGH Bayern, 30.08.2023 - 16b D 23.1385

    Befangenheitsantrag nach Übermittlung des Tenors an die Geschäftsstelle

    Zudem schreibt § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Identität der an der Entscheidung mitwirkenden und der das Urteil unterzeichnenden Richter vor (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2021 - 9 A 8.19, 9 A 7.20 - juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2022 - 7 B 1399/21

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.4.2021 - 9 A 8.19 u. a. -, juris Rn. 20 , und vom 16.7.2015 - 9 B 31.15 -, juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen.
  • TDG Süd, 02.02.2022 - S 3 BLa 9/20

    Kein Rechtsschutzbedürfnis zur Feststellung der Besorgnis der Befangeheit eines

    Aus diesem Grund besteht für ein Ablehnungsgesuch kein Rechtschutzbedürfnis, das gegen einen Richter gerichtet ist, dessen weitere Mitwirkung ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, weil er durch den Eintritt in den Ruhestand aus dem Spruchkörper ausgeschieden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2021 - 9 A 8.19 u.a, Rn. 3 und vom 30. Januar 2018 - 1 WB 42.17 u.a., Rn. 6; BGH NJW 2011, 1358, 1359 sowie aus dem Schrifttum u.a. Stackmann, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 44 Rn. 6).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20 (9 A 8.19)   

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https://dejure.org/2021,17432
BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20 (9 A 8.19) (https://dejure.org/2021,17432)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2021 - 9 A 7.20 (9 A 8.19) (https://dejure.org/2021,17432)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 2021 - 9 A 7.20 (9 A 8.19) (https://dejure.org/2021,17432)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12.84

    Einwilligungserklärung - Beweiskraft - Wasserrecht - Nießbrauch -

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20
    e) Soweit die Kläger schließlich einen Beleg für die "überspannten und unzumutbaren Erwartungen" des Gerichts darin sehen, dass der Senat selbst nicht in der Lage gewesen sei, in der Zeit bis zur Niederlegung der Urteilsgründe die "einschlägige Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts ausfindig zu machen, verfängt dies bereits deshalb nicht, weil es sich bei den von den Klägern zitierten Urteilen vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72) und vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18) nicht um einschlägige Rechtsprechung handelt.

    Lediglich ergänzend sei hierzu angemerkt, dass sich den beiden referierten Urteilen vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72) und vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18), auf die die Kläger im Übrigen erst im Anhörungsrügeverfahren Bezug genommen haben, keineswegs die Aussage entnehmen lässt, dass eine Anwendung der Rechtsprechung zum Baunachbarrecht auf das Fachplanungsrecht allenfalls dann erfolgen könne, wenn sich Vorhabenträger und Fachplanungsbetroffener tatbestandlich in einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gegenüberstünden.

    In dem Urteil vom 3. Juli 1987 wird im Übrigen aus der Zustellung eines Planfeststellungsbeschlusses an den Ehemann nach der allgemeinen Lebenserfahrung geschlossen, dass auch die Ehefrau Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses erlangt hat, weshalb die Grundsätze der Rechtsprechung des Baunachbarrechts auch auf den dortigen Fall angewendet wurden (Urteil vom 3. Juli 1987 a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 100.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Klagefrist und Grundsatz von Treu und

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20
    e) Soweit die Kläger schließlich einen Beleg für die "überspannten und unzumutbaren Erwartungen" des Gerichts darin sehen, dass der Senat selbst nicht in der Lage gewesen sei, in der Zeit bis zur Niederlegung der Urteilsgründe die "einschlägige Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts ausfindig zu machen, verfängt dies bereits deshalb nicht, weil es sich bei den von den Klägern zitierten Urteilen vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72) und vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18) nicht um einschlägige Rechtsprechung handelt.

    Lediglich ergänzend sei hierzu angemerkt, dass sich den beiden referierten Urteilen vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 72) und vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18), auf die die Kläger im Übrigen erst im Anhörungsrügeverfahren Bezug genommen haben, keineswegs die Aussage entnehmen lässt, dass eine Anwendung der Rechtsprechung zum Baunachbarrecht auf das Fachplanungsrecht allenfalls dann erfolgen könne, wenn sich Vorhabenträger und Fachplanungsbetroffener tatbestandlich in einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gegenüberstünden.

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20
    Dabei geht es um die im öffentlichen Baurecht bekannte Thematik der Nachbarklage, die nach einhelliger Auffassung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Nachbar sichere Kenntnis von der rechtsverletzenden Baugenehmigung hatte oder hätte haben müssen, erhoben werden muss (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 ).

    Darüber hinaus ist anerkannt, dass auch eine "echte" Verwirkung (sowohl des verfahrensrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klagerechts als auch des materiellen Abwehrrechts) in Betracht kommt, die je nach den Umständen des Einzelfalls auch schon vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eintreten kann (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 ; Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 28 Rn. 9 ff., 14 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19

    Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20
    Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - wird zurückgewiesen.

    Zur Begründung wird auf die Erwägungen im Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - (Rn. 60 ff.) verwiesen, an denen der Senat festhält.

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20
    Das Gericht ist jedoch weder verpflichtet, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in seinen Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr des BVerfG, vgl. nur Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166 und Kammerbeschluss vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 682/12 - NVwZ 2018, 1561 Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20
    Allein die Nichterwähnung einzelner Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens rechtfertigt daher nicht den Schluss, das Gericht habe sich mit diesen Argumenten nicht befasst (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 ; Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 32 und vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 2392/14 - BVerfGE 149, 86 Rn. 63; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 9 A 24.19 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 11.09.2018 - 4 B 34.18

    Baugenehmigung; Drittwiderspruch; Treu und Glauben; Verfristung; Verwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20
    Darüber hinaus ist anerkannt, dass auch eine "echte" Verwirkung (sowohl des verfahrensrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klagerechts als auch des materiellen Abwehrrechts) in Betracht kommt, die je nach den Umständen des Einzelfalls auch schon vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eintreten kann (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 ; Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 28 Rn. 9 ff., 14 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20
    Allein die Nichterwähnung einzelner Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens rechtfertigt daher nicht den Schluss, das Gericht habe sich mit diesen Argumenten nicht befasst (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 ; Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 32 und vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 2392/14 - BVerfGE 149, 86 Rn. 63; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 9 A 24.19 - juris Rn. 2).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20
    Allein die Nichterwähnung einzelner Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens rechtfertigt daher nicht den Schluss, das Gericht habe sich mit diesen Argumenten nicht befasst (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 ; Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 32 und vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 2392/14 - BVerfGE 149, 86 Rn. 63; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 9 A 24.19 - juris Rn. 2).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02

    Zur Gewährung rechtlichen Gehörs durch ausreichende Bemessung richterlich

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20
    a) Die von den Klägern angeführte Frist von zwei Wochen für die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist für die Bemessung einer richterlich gesetzten Äußerungsfrist, für die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgebend sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 153/02 - NVwZ 2003, 859 ), ohne Bedeutung.
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 34.14

    Beamter; Verkauf von Kraftfahrzeugen und Gegenständen des Dienstherrn; Entfernung

  • BVerwG, 24.02.2020 - 9 BN 9.18

    Normenkontrolle einer Beitragssatzung; Beitragserhebungspflicht und kommunale

  • BVerfG, 18.01.2011 - 1 BvR 2441/10

    Übergehen von Parteivortrag im Zivilprozess verletzt Betroffenen in dessen

  • BVerfG, 02.07.2018 - 1 BvR 682/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nachtflugregelung für den künftigen

  • BVerwG, 16.03.2010 - 4 B 5.10

    Beginn der Widerspruchsfrist eines Nachbarn; Verwirkung

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • BVerwG, 25.08.2003 - 6 B 43.03

    Industrie- und Handelskammer; Vollversammlung; Wahlordnung; Revisibilität.

  • BVerwG, 02.09.2019 - 8 B 19.19

    Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge;

  • BVerwG, 12.12.2019 - 9 A 24.19

    Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ;

  • BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21

    Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus

    Die gegen das vorgenannte Urteil erhobene Anhörungsrüge wies der Senat mit Beschluss vom 17. Mai 2021 (9 A 7.20 ) durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht A und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht D und E zurück, nachdem zuvor ein Ablehnungsgesuch gegen die an dem vorgenannten Urteil beteiligten Richterinnen und Richter keinen Erfolg hatte (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8.19, 9 A 7.20 ).

    Mit ihrer am 2. Juli 2021 erhobenen Klage begehren die Kläger, gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020 (9 A 8.19 ), hilfsweise dessen Beschluss vom 17. Mai 2021 (9 A 7.20 ), aufzuheben und das zugrunde liegende Klage- bzw. Anhörungsrügeverfahren wiederaufzunehmen.

    aa) Eine fehlende Offenheit der Vorsitzenden Richterin A sowie der Richterinnen D und E folgt nicht aus dem Beschluss über die Anhörungsrüge vom 17. Mai 2021 (9 A 7.20 ).

    Da somit der vorliegende wie auch bereits der zuvor erhobene Vorwurf von Gesprächen zwischen Richterinnen und Richtern des Senats sowie Vertretern der Beklagten- oder Beigeladenenseite unbegründet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8.19, 9 A 7.20 - juris Rn. 8 ff.), handelt es sich entgegen der klägerischen Behauptung auch um keinen "Wiederholungsfall".

  • BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19

    Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen vorsitzenden Richter wegen

    Über das Ablehnungsgesuch, welches sich sowohl auf das Ausgangsverfahren BVerwG 9 A 8.19 als auch auf das diesbezügliche Anhörungsrügeverfahren BVerwG 9 A 7.20 bezieht, entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (1.); es ist teilweise bereits unzulässig (2.) und im Übrigen jedenfalls unbegründet (3.).
  • OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21

    Spielhalle; Betriebsuntersagungs- und Schließungsverfügung gemäß § 15 Abs. 2 GewO

    Allein die Nichterwähnung einzelner Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens rechtfertigt daher nicht den Schluss, das Gericht habe sich mit diesen Argumenten nicht befasst (vgl. etwa BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205; Beschl. v. 23.5.2018, 1 BvR 97/14, 2392/14, BVerfGE 149, 86, juris Rn. 63; BVerwG, Beschl. v.17.5.2021, 9 A 7.20 (9 A 8.19), juris Rn. 1).
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